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Rahmen­planung

Bedarfsplan des Bundes

Grundlage für die Aufnahme einer Planung ist die Feststellung des Bedarfs. Der Bedarfsplan für Bundes­fernstraßen wird auf Grundlage des Bundes­verkehrs­wegeplans beschlossen. Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Straßenbau­vorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 Bundes­fernstraßen­gesetz (FStrG). Im Bundes­verkehrs­wegeplan 2016 wurde der Ausbau der B12, damals noch in 2 Planungsabschnitten, in den vordringlichen Bedarf (= höchste Dringlichkeits­stufe) aufgenommen und in zwei Teilprojekte aufgeteilt.
Zur weiteren Planung unterteilt sich 1. Teilprojekt Kempten (A7) - Marktoberdorf (B 472) in Bauabschnitt BA-1 und BA-2 und das 2. Teilprojekt Marktoberdorf (b 472) in Bauabschnitt
BA-A bis BA-D.

Planung

Vor­planung

Im Rahmen der Vorunter­suchung werden mögliche Linien­führungen (Varianten) für den Ausbau der B12 untersucht und eine bevorzugte Variante für die Ausarbeitung in den nächsten Planungs­stufen vorausgewählt. Ziel ist es, die zukünftige Anbauseite zu ermitteln. Dazu werden die verkehrlichen, wirtschaftlichen und raum­strukturellen Aspekte der Linien­varianten und deren Auswirkungen auf die Umwelt ermittelt und beurteilt.
Bereits in dieser Planungsstufe werden die grundsätzlichen Entwurfs­merkmale der Trassen­varianten entwickelt. Hierzu gehören unter anderem die Ermittlung der Lage und Art der Knotenpunkte sowie die Dimensionierung der Brücken­bauwerke.

Raum­ordnungs­verfahren

Ein Raumordnungs­verfahren soll abklären, ob überörtlich raum­bedeutsame Vorhaben, zum Beispiel der Neubau einer Bundes­fernstraße, mit den Fest­legungen und Zielen der Raum­ordnung vereinbar sind. Da die Trasse der B12 bereits vorhanden ist und nur erweitert wird, entfällt hier die Not­wendigkeit, dieses Verfahren durchzuführen.

Entwurfs­planung

Im Vor­entwurf wird die in der Vor­planung (=Vor­untersuchung) er­arbeitete Vorzugs­variante weiter ausge­arbeitet. Hierzu wird die Trasse lage- und höhenmäßig konkretisiert. Hinzu kommt die genaue Planung der Entwässerung und des Immissionsschutzes. Die Verkehrssicherheit und die Wirtschaftlichkeit sind nach einschlägigen Verfahren nachzuweisen. Daneben sind auch weitere vertiefende umwelt- und naturschutz­fachliche Unterlagen, wie der Landschafts­pflegerische Begleitplan mit Artenschutz­beitrag, zu erstellen.
Der Vorentwurf der B12 wird von der Regierung von Schwaben (RvS) und vom Bayerischen Staats­ministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) geprüft und anschließend dem Bundes­ministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) zur Freigabe bzw. zur haushalts­rechtlichen Genehmigung vorgelegt.

Planfest­stellung

Genehmigungs­planung

Das Plan­feststellungs­verfahren stellt das öffentlich-rechtliche Genehmigungs­verfahren für Straßen­bau­vorhaben dar. Erst mit Vorliegen eines bestands­kräftigen Plan­feststellungs­beschlusses darf mit dem Bau begonnen werden. Im Plan­feststellungs­antrag wird der Vorentwurf weiterentwickelt und die rechtlich maßgebenden Details, wie bspw. ein Grund­erwerbsplan, werden ergänzt.
Das Staatliche Bauamt Kempten reicht den Plan bei der zuständigen Plan­feststellungs­behörde, hier der Regierung von Schwaben, ein, welche sodann das Plan­feststellungs­verfahren durchführt. Im Rahmen des Verfahrens werden die Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgaben­bereich von dem Vorhaben berührt ist, angehört und zur Stellung­nahme aufgefordert. Die Pläne werden in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, einen Monat ausgelegt. Zeit und Ort der Auslegung werden von den Gemeinden vorher ortsüblich bekannt gemacht. Jeder, der von dem Vorhaben berührt sein kann, hat die Möglichkeit, bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungs­frist bei der Gemeinde oder bei der Regierung Ein­wendungen zu erheben. Die rechtzeitig erhobenen Einwände werden in einem Erörterungs­termin, den die Regierung von Schwaben durchführt, mit den Einwendungs­führern und den Trägern öffentlicher Belange erörtert. Ziel des Erörterungs­termins ist es vor allem, die in den Einwendungen aufgeworfenen offenen Fragen zu klären und nach Möglichkeit zu einer gütlichen Einigung zu kommen. Daher kann es nach dem Erörterungs­termin zu Änderungen der vorgelegten Plan­unterlagen kommen, welche dann (je nach Umfang der Änderungen) ggf. erneut ausgelegt werden. Das Plan­feststellungs­verfahren wird mit einem Plan­feststellungs­beschluss, den die Regierung von Schwaben erlässt, abgeschlossen. In diesem Beschluss wird über die Rechtmäßigkeit der Planung entschieden. Der Beschluss wird entweder den Einwendungs­führern zugestellt oder im Amtsblatt der Regierung von Schwaben bekannt gemacht. Darüber hinaus wird er nach vorheriger Bekannt­machung in den beteiligten Gemeinden zwei Wochen ausgelegt.
Planfeststellung – kurz erklärt

Verwaltungs­gerichts­verfahren

Gegen einen Planfeststellungs­beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung (Bekanntgabe) Klage bei dem Bayer. Verwaltungs­gerichtshof in München, Ludwigstr. 23, 80539 München, erhoben werden.
Die Klage ist beim Gericht schriftlich in einer für den Schriftformersatz zugelassenen elektronischen Form zu erheben. Sie muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach Klage­erhebung anzugeben (§ 17e Abs. 5 FStrG).
Vor dem Bayerischen Verwaltungs­gerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungs­gerichtshof eingeleitet wird.
Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungs­beschluss für diese Bundesstraße, für die nach dem Fernstraßen­ausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungs­beschluss nach § 80 Abs. 5 Satz VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Planfeststellungs­beschlusses bei dem oben genannten Verwaltungs­gerichtshof gestellt und begründet werden (§ 17e Abs. 2 FStrG).

Bauvor­bereitung und Bau

Grund­erwerb

Der für die Bau­maßnahme erforderliche Grund wird in den Plan­unterlagen mit größt­möglicher Genauigkeit ermittelt. Der so erstellte Grund­erwerbsplan wird im Rahmen des Plan­feststellungs­verfahrens oder einem anschließenden gerichtlichen Verfahren geprüft und bildet die Grundlage für alle folgenden Grund­erwerbs­verhandlungen. Die konkrete Entschädigung für benötigten privaten Grund wird jedoch nicht in dem Plan­feststellungs­beschluss festgelegt, sondern bleibt den Grund­erwerbs­verhandlungen überlassen. Im Regelfall tritt das Staatliche Bauamt Kempten mit den betroffenen Grundeigentümern mit Vorliegen des bestands­kräftigen Plan­feststellungs­beschlusses in Kontakt. Hierbei wird der benötigte Grund vorrangig freihändig erworben. Dies bedeutet, dass mit den Grund­stücks­eigentümern eine freiwillige Vereinbarung und der Abschluss eines Kauf­vertrages erfolgt.
Aufgrund der Größen­ordnung des Gesamtprojekts zum B12-Ausbau kann aber bereits jetzt, also noch vor Vorliegen des bestands­kräftigen Plan­feststellung­beschlusses, ein vorzeitiger Grund­erwerb für Tausch- und Ausgleichs­flächen und auch potentielle Trassen­flächen erfolgen.

Aus­führungs­planung + Vergabe

Die Ausführungs­planung wird auf Grundlage der Vorentwurfs­planung erstellt und berücksichtigt die Auflagen und Regelungen aus dem Plan­feststellungs­beschluss. Anhand der hier erstellten Unterlagen sollen die Leistungen vor Ort ausgeführt werden. Nach Abschluss der Planung wird die Bau­maßnahme entsprechend der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ausgeschrieben. Anhand der erstellten Ausführungs­unterlagen können die Baufirmen ein Angebot abgeben, welches im Anschluss geprüft wird. Das wirtschaftlichste Angebot erhält dann den Zuschlag.

Bauaus­führung

Um den Qualitäts­standard und die Einhaltung aller Vorschriften, Auflagen und Regelungen zu garantieren, werden die Bauarbeiten fortwährend durch das Staatliche Bauamt Kempten überwacht.

Verkehrs­freigabe

Nach Ende der Bauarbeiten wird die Straße für den öffentlichen Verkehr freigegeben. Der Termin für die Verkehrs­freigabe wird öffentlich bekannt gemacht.

Legende

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