Planungsschritte
Ablauf
Planungsschritte



Rahmenplanung
Bedarfsplan des Bundes
Grundlage für die Aufnahme einer Planung ist die Feststellung des Bedarfs. Der Bedarfsplan für Bundesfernstraßen wird auf Grundlage des Bundesverkehrswegeplans beschlossen. Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Straßenbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Im Bundesverkehrswegeplan 2016 wurde der Ausbau der B12, damals noch in 2 Planungsabschnitten, in den vordringlichen Bedarf (= höchste Dringlichkeitsstufe) aufgenommen und in zwei Teilprojekte aufgeteilt.
Zur weiteren Planung unterteilt sich 1. Teilprojekt Kempten (A7) - Marktoberdorf (B 472) in Bauabschnitt BA-1 und BA-2 und das 2. Teilprojekt Marktoberdorf (b 472) in Bauabschnitt
BA-A bis BA-D.




Planung
Vorplanung
Im Rahmen der Voruntersuchung werden mögliche Linienführungen (Varianten) für den Ausbau der B12 untersucht und eine bevorzugte Variante für die Ausarbeitung in den nächsten Planungsstufen vorausgewählt. Ziel ist es, die zukünftige Anbauseite zu ermitteln. Dazu werden die verkehrlichen, wirtschaftlichen und raumstrukturellen Aspekte der Linienvarianten und deren Auswirkungen auf die Umwelt ermittelt und beurteilt.
Bereits in dieser Planungsstufe werden die grundsätzlichen Entwurfsmerkmale der Trassenvarianten entwickelt. Hierzu gehören unter anderem die Ermittlung der Lage und Art der Knotenpunkte sowie die Dimensionierung der Brückenbauwerke.




Raumordnungsverfahren
Ein Raumordnungsverfahren soll abklären, ob überörtlich raumbedeutsame Vorhaben, zum Beispiel der Neubau einer Bundesfernstraße, mit den Festlegungen und Zielen der Raumordnung vereinbar sind. Da die Trasse der B12 bereits vorhanden ist und nur erweitert wird, entfällt hier die Notwendigkeit, dieses Verfahren durchzuführen.




Entwurfsplanung
Im Vorentwurf wird die in der Vorplanung (=Voruntersuchung) erarbeitete Vorzugsvariante weiter ausgearbeitet. Hierzu wird die Trasse lage- und höhenmäßig konkretisiert. Hinzu kommt die genaue Planung der Entwässerung und des Immissionsschutzes. Die Verkehrssicherheit und die Wirtschaftlichkeit sind nach einschlägigen Verfahren nachzuweisen. Daneben sind auch weitere vertiefende umwelt- und naturschutzfachliche Unterlagen, wie der Landschaftspflegerische Begleitplan mit Artenschutzbeitrag, zu erstellen.
Der Vorentwurf der B12 wird von der Regierung von Schwaben (RvS) und vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) geprüft und anschließend dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) zur Freigabe bzw. zur haushaltsrechtlichen Genehmigung vorgelegt.




Planfeststellung
Genehmigungsplanung
Das Planfeststellungsverfahren stellt das öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren für Straßenbauvorhaben dar. Erst mit Vorliegen eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses darf mit dem Bau begonnen werden. Im Planfeststellungsantrag wird der Vorentwurf weiterentwickelt und die rechtlich maßgebenden Details, wie bspw. ein Grunderwerbsplan, werden ergänzt.
Das Staatliche Bauamt Kempten reicht den Plan bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde, hier der Regierung von Schwaben, ein, welche sodann das Planfeststellungsverfahren durchführt. Im Rahmen des Verfahrens werden die Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich von dem Vorhaben berührt ist, angehört und zur Stellungnahme aufgefordert. Die Pläne werden in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, einen Monat ausgelegt. Zeit und Ort der Auslegung werden von den Gemeinden vorher ortsüblich bekannt gemacht. Jeder, der von dem Vorhaben berührt sein kann, hat die Möglichkeit, bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeinde oder bei der Regierung Einwendungen zu erheben. Die rechtzeitig erhobenen Einwände werden in einem Erörterungstermin, den die Regierung von Schwaben durchführt, mit den Einwendungsführern und den Trägern öffentlicher Belange erörtert. Ziel des Erörterungstermins ist es vor allem, die in den Einwendungen aufgeworfenen offenen Fragen zu klären und nach Möglichkeit zu einer gütlichen Einigung zu kommen. Daher kann es nach dem Erörterungstermin zu Änderungen der vorgelegten Planunterlagen kommen, welche dann (je nach Umfang der Änderungen) ggf. erneut ausgelegt werden. Das Planfeststellungsverfahren wird mit einem Planfeststellungsbeschluss, den die Regierung von Schwaben erlässt, abgeschlossen. In diesem Beschluss wird über die Rechtmäßigkeit der Planung entschieden. Der Beschluss wird entweder den Einwendungsführern zugestellt oder im Amtsblatt der Regierung von Schwaben bekannt gemacht. Darüber hinaus wird er nach vorheriger Bekanntmachung in den beteiligten Gemeinden zwei Wochen ausgelegt.
Planfeststellung – kurz erklärt




Verwaltungsgerichtsverfahren
Gegen einen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung (Bekanntgabe) Klage bei dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof in München, Ludwigstr. 23, 80539 München, erhoben werden.
Die Klage ist beim Gericht schriftlich in einer für den Schriftformersatz zugelassenen elektronischen Form zu erheben. Sie muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach Klageerhebung anzugeben (§ 17e Abs. 5 FStrG).
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird.
Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss für diese Bundesstraße, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses bei dem oben genannten Verwaltungsgerichtshof gestellt und begründet werden (§ 17e Abs. 2 FStrG).




Bauvorbereitung und Bau
Grunderwerb
Der für die Baumaßnahme erforderliche Grund wird in den Planunterlagen mit größtmöglicher Genauigkeit ermittelt. Der so erstellte Grunderwerbsplan wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens oder einem anschließenden gerichtlichen Verfahren geprüft und bildet die Grundlage für alle folgenden Grunderwerbsverhandlungen. Die konkrete Entschädigung für benötigten privaten Grund wird jedoch nicht in dem Planfeststellungsbeschluss festgelegt, sondern bleibt den Grunderwerbsverhandlungen überlassen. Im Regelfall tritt das Staatliche Bauamt Kempten mit den betroffenen Grundeigentümern mit Vorliegen des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses in Kontakt. Hierbei wird der benötigte Grund vorrangig freihändig erworben. Dies bedeutet, dass mit den Grundstückseigentümern eine freiwillige Vereinbarung und der Abschluss eines Kaufvertrages erfolgt.
Aufgrund der Größenordnung des Gesamtprojekts zum B12-Ausbau kann aber bereits jetzt, also noch vor Vorliegen des bestandskräftigen Planfeststellungbeschlusses, ein vorzeitiger Grunderwerb für Tausch- und Ausgleichsflächen und auch potentielle Trassenflächen erfolgen.




Ausführungsplanung + Vergabe
Die Ausführungsplanung wird auf Grundlage der Vorentwurfsplanung erstellt und berücksichtigt die Auflagen und Regelungen aus dem Planfeststellungsbeschluss. Anhand der hier erstellten Unterlagen sollen die Leistungen vor Ort ausgeführt werden. Nach Abschluss der Planung wird die Baumaßnahme entsprechend der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ausgeschrieben. Anhand der erstellten Ausführungsunterlagen können die Baufirmen ein Angebot abgeben, welches im Anschluss geprüft wird. Das wirtschaftlichste Angebot erhält dann den Zuschlag.




Bauausführung
Um den Qualitätsstandard und die Einhaltung aller Vorschriften, Auflagen und Regelungen zu garantieren, werden die Bauarbeiten fortwährend durch das Staatliche Bauamt Kempten überwacht.




Verkehrsfreigabe
Nach Ende der Bauarbeiten wird die Straße für den öffentlichen Verkehr freigegeben. Der Termin für die Verkehrsfreigabe wird öffentlich bekannt gemacht.




Legende
![]() |
abgeschlossen | |
![]() |
in Bearbeitung | |
![]() |
noch nicht begonnen | |
![]() |
entfällt |